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Quelle: eRecht24.de - Internetrecht von Rechtsanwalt Sören Siebert
 

Gesetzliche Situation in Deutschland:

Welche Scheiben dürfen beschichtet werden?

Die Beschichtung der Heckscheibe und ab B-Säule ist gestattet, wenn:
  • ein zweiter Außenspiegel vorhanden ist
  • ABG vorliegt (händigen wir Ihnen aus)
  • TÜV-Abnahme nicht erforderlich
Die Beschichtung der vorderen Seitenscheiben ist kaum möglich, weil:
  • die Lichtdurchlässigkeit Glas/Film höher sein muss als 70%, reines Glas
       absorbiert bereits ca. 20% des Sonnenlichts, in der Regel sind die Seiten-
       scheiben vorne ab Werk ca. 10% getönt.
  • eine Ausnahme bilden Fahrzeuge ohne Straßenzulassung in Deutschland.
  • Wenn auf Klarglas verlegt, ist eine Einzelabnahme und Eintragung durch
       Prüfinstitut (z.B. TÜV) bei allen Filmen mit ABG ab A-Säule notwendig.
       Ein Einzelgutachten, welches der TÜV Prüfer verlangen kann, kostet durch-
   aus mehrere tausend €.
Die Beschichtung der Frontscheibe ist ganzflächig nicht gestattet, ansonsten
  • <10cm im oberen Bereich
  • <10% der Scheibenfläche

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